Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungen

  1. L.M. Umzüge erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
  2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie L.M. Umzüge den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Auftraggeber zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu gewähren. 
  3. Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu begleichen.
  4. Das Personal des Möbelspediteurs L.M. Umzüge ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
  5. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.

2. Beiladungstransport

Ein Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur L.M. Umzüge kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

  1. Soweit der Auftraggeber keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur L.M. Umzüge wünscht, weist L.M. Umzüge den Auftraggeber auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Auftraggebers verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
  2. Bei Verpackung durch den Möbelspediteur L.M. Umzüge haftet dieser dann nicht für Transportschäden, wenn Störungen an der Funktion des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, es sei denn, der Auftraggeber hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.
  3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Möbelspediteur L.M. Umzüge rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, Öle.
  4. Für Umzugsgut, dass aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur L.M. Umzüge vom Auftraggeber Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs L.M. Umzüge ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur L.M. Umzüge gemäß Ziffer 1. Abs. 1 zu richten.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Auftraggebers sind, bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

  1. Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs L.M. Umzüge gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
  2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs beglichen.
  3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur L.M. Umzüge berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur L.M. Umzüge berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
  4. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs L.M. Umzüge die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Auftraggeber zu richten sind.
  5. 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9. Lagerung

         Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

  1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur L.M. Umzüge darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
  2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
  3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen Container gleich. Lagert der Möbelspediteur L.M. Umzüge bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
  4. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
  5. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerun- gen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
  6. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
  7. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lager schein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
  8. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen.
    Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
  9. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
  10. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
  11. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
  12. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den 
    Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
  13. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf amoe.de/ALB abrufbar.

10. Rücktritt und Kündigung

  1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
  2. Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen
  3. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht (Ausfallfracht) nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist. 
  4. Kündigt der Auftraggeber, so kann der Möbelspediteur L.M. Umzüge entweder 
  • das vereinbarte Entgelt, dass etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
  • oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts fordern. 

11. Gerichtsstand

  1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs L.M. Umzüge befindet, ausschließlich zuständig.
  2. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt 30 ZPO.

12. Rechtswahl

         Es gilt das deutsche Recht.

13. Datenschutz

         Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des                 Möbelspediteurs L.M. Umzüge.

14. Streitbeilegung

         L.M. Umzüge ist weder verpflichtet noch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer                 Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Schlussbestimmungen

         L.M. Umzüge hat an allen Medien und Texten, welche auf dieser Internetseite veröffentlicht wurde,
         die Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder und Texte ist ohne unsere ausdrückliche
                          Zustimmung nicht gestattet.

 
 

Stand: September 2025